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Letzter Versand 24: 19. Dezember 24 / Kein Versand in der Zeit vom 20.12.24 - 06.01.25 / erster Versand 25: 07. Januar 25

Stand: 12.2023
Liebe Community,

endlich haben wir erfreuliche Neuigkeiten für euch:

Die MagSign "Winter Edition" & "Premium" wurden vom TÜV Süd nach den Vorgaben seitens der Prüfrichtlinien (VkBl 03/2023/§ 12 FVZ) getestet und als "fest" im Sinne der Vorgaben eingestuft.

Ab sofort sind die MagSign „Winter Edition“ & „Premium“ inkl. TÜV Musterprüfbericht erhältlich.






Stand: Oktober 2023
Liebe Community,

endlich haben wir wieder Neuigkeiten für euch!!
Wie es der ein oder andere von euch vielleicht schon bemerkt hat, gab es im Gesetz eine kleine Änderung:

Der Paragraph 10, in dem die Ausgestaltung & Anbringen der Kennzeichen geregelt ist, wurde geändert in den Paragraph 12!

Eine sonstige Änderung ist uns nicht bekannt. Weder was die Formulierung, noch den genauen Wortlaut des entsprechenden Abschnittes angeht!


Soweit ist im Gesetz die Anbringung der Kennzeichen wie folgt, weiterhin, beschrieben:

Paragraph 12 / Absatz (5)
(5) Kennzeichen müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einer einachsigen Zugmaschine genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei einem Anhänger und bei einem Kraftrad die Anbringung an deren Rückseite. An einem Fahrzeug der Klasse L5e nach dem Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 168/2013, das ein amtliches Kennzeichen führt, muss kein vorderes Kennzeichen vorhanden sein.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__12.html

 

 

Stand: März 2023
Liebe Kunden & Follower,

seit nun mittlerweile 14 Jahren gibt es unser Produkt MagSign auf dem Markt. Seit Beginn an, haben wir alles dafür gegeben diese legal anbieten zu können. Auf jeder unserer Anleitungen steht der aktuelle Gesetzestext aus der Fahrzeugzulassungsverordnung.
Diese regelt die Anbringung des Kennzeichens im §10, Absatz 5 und wurde bis Stand heute, 13.03.2023, nicht geändert.
Nachzulesen ist dies unter folgendem Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html 

Bereits seit 2016 haben wir mehrmals bei verschiedenen Prüforganisationen angefragt ob es eine Möglichkeit des Teilegutachtens, ABE oder Einzelabnahme gibt. Da es bisher keinerlei Testkatalog o.ä. gab, konnten wir hier leider nicht tätig werden.

Im Verkehrsblatt von 10/2021 wurde bereits die Möglichkeit einer ABE eingeräumt. Dies wurde aber nicht im Gesetz verankert. Auch damals wollten wir bereits Nägel mit Köpfen machen, leider gab es damals noch keinerlei Definition, wie die Haltbarkeit geprüft werden kann. Dies hat sich nun mit der Ausgabe vom 15.02.23 geändert.

Mit der Beauftragung eines unabhängigen Prüfunternehmens haben wir die ersten Schritte eingeleitet, um hier unseren Kunden etwas handfestes zu unserem MagSign mitgeben zu können. Sobald sich hier etwas bewegt, werden wir es auf allen unseren Kanälen veröffentlichen. Bis dato gibt es keinerlei Handhabe der Exekutive diesbezüglich Fahrzeuge zu bemängeln, deren Kennzeichen "fest und vorhanden" sind, wie es in der FZV / StVZO hinterlegt ist.
 

 

MagSignProdukte Stellungnahme von Werk2 Automotive GmbH

 

Immer öfters werden wir gefragt: „Sind eure MagSign Produkte legal?“
In unserer Montageanleitung ist der gültige Paragraph als Gesetzesauszug, nach dem in der StVZO die Anbringung des Kennzeichens beschrieben ist, hinterlegt.
Aus diesem ist nicht explizit verboten das Nummernschild mit Magneten oder anderem Material als Schrauben zu befestigen.

Wir haben bereits mehrere TÜV-Prüfstellen besucht und unser MagSign wurde als voll straßentauglich erklärt.

 

Anbei nochmals der Gesetzestext Deutschland:

Zur Anbringung des Kennzeichens aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html?fbclid=IwAR2UF1si0GxwgntMoyOJiKR9jHL-Ow8W609XyGqwXh_4yqmOYVBstFDSzDk )

§ 10 FZV – Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(Abs.5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.

Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

Stand 30.06.2013

 

Hier auch nochmal der Gesetzestext des benachbarten Österreich:

(https://www.jusline.at/gesetz/kfg/paragraf/49)

§ 49 KFG 1967 – Kennzeichen

„Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des Abs. 6 auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6 angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.“

 

Anbei zusätlich ein Beitrag von RSR-Tuning die, die Definition„fest“ ins rechte Licht rücken:
(Quelle: RSR-Tuning Facebook)

 

Definition: fest (Quelle: Duden)

fést/

Adjektiv

straff [sitzend], haftend; nicht locker

„ein fester Verband“

 

Hierbei ist die Definition „fest“ selbst im Duden wie auch im §10 nicht eindeutig „geregelt“.

„Straff sitzend“, „haftend“, „nicht locker“ lassen demnach eine Befestigung mit handelsüblichen Mitteln zu, bzw. schließen sie nicht aus. Ob z.B. mit einer Schnur, Kordel, Klettband, Klebeband, Kleber, Kabelbinder, Saugnapf, Magnet, etc., alles befestigt ein Kennzeichen in gewisser Art und Weise und nach Beschaffenheit fest, straff sitzend, haftend, nicht locker. Gestaltung, Beschaffenheit, Güte und Festigkeit bleiben dieser Definition unerwähnt.

Eine form- oder kraftschlüssige Verbindung ist nicht Inhalt einer Voraussetzung dem Begriff „fest“ zu entsprechen. Ebenso ist eine nicht lösbare Verbindung nicht speziell gewünscht.

 

Dieser Begriffserklärung nach ist ein „MagSign“ Kennzeichen-Magnetset mit 16 Magneten (aktuell 334 km/h GPS Festigkeit am Fahrzeug getestet) (Quelle:https://werk-2.net/magsign-2/)

ausreichend fest um §10 Abs. 5 FZV ausreichend zu entsprechen.

Ein explizites Verbot das Kennzeichen per Magnet zu befestigen gibt es nicht und bleibt unbegründet.

 

Sollte es noch an einer fehlenden E-Nummer scheitern, diese liegen auch bei Kennzeichenunterlegern sowie dessen Befestigungsschrauben nicht vor, zumal dann auch der Untergrund berücksichtigt und ein verbindliches Drehmoment dazu ausgesprochen werden müsste, um eine Festigkeitsgüte zu garantieren.